Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 11b
§ 11b – Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999 gleichsteht.
Kurz erklärt
- § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt seit dem 1. Januar 1999.
- Diese Regelung stammt aus einem Gesetz vom 22. Dezember 1999.
- § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes ist ebenfalls relevant.
- Ein Duldungsbescheid, der vor dem 1. Januar 1999 erlassen wurde, wird rechtlich so behandelt, als ob er vor diesem Datum gerichtlich geltend gemacht wurde.
- Diese Bestimmungen regeln den Umgang mit bestimmten steuerlichen Verfahren und Fristen.